⇑ / Fahrgastbeförderungsschein für Behindertenfahrzeuge
Zuständige Mitarbeiter
Frau Sabine Köbler
Postadresse
Gebäude: VerbandsgemeindeverwaltungRaum-Nr.: 103
Stockwerk: EG
Sommerbergstraße 3
67466 Lambrecht (Pfalz)

Details

Frau Manuela Kratz
Postadresse
Gebäude: VerbandsgemeindeverwaltungRaum-Nr.: 101
Stockwerk: EG
Sommerbergstraße 3
67466 Lambrecht (Pfalz)

Funktion

Frau Jennifer Orth
Postadresse
Gebäude: VerbandsgemeindeverwaltungRaum-Nr.: 102
Stockwerk: EG
Sommerbergstraße 3
67466 Lambrecht (Pfalz)

Details

Frau Stefanie Schoberwalter
Postadresse
Gebäude: VerbandsgemeindeverwaltungRaum-Nr.: 101
Stockwerk: EG
Sommerbergstraße 3
67466 Lambrecht (Pfalz)

Details

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Zur Durchführung von sog. "Behinderten-Fahrdiensten" ist die Erteilung eines Mietwagenscheins notwendig. Bei diesen Transporten werden Personen, die während der Fahrt keiner ärztlichen Betreuung bedürfen, befördert. Das Mindestalter für die Durchführung von Behinderten-Fahrten beträgt 21 Jahre; per Ausnahmegenehmigung können aber schon 19-jährige diese Fahrten durchführen.
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung: Bei Ausländern: gültige Aufenthaltsgenehmigung
- Führerschein
- Karteikartenabschrift, sofern der letzte Führerschein nicht von der Führerscheinstelle, bei der Sie jetzt den Fahrgastbeförderungsschein beantragen, ausgestellt wurde
- 2-jähriger Besitz einer Pkw-Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre. Der Besitz kann durch einen deutschen, EU- oder EWR-Führerschein oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis eines Staates nach Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung eines Privilegiertenstaates nachgewiesen werden. Sollten Sie mindestens ein, aber weniger als 2 Jahre über einen solchen Führerschein verfügen oder noch keine 21 Jahre alt sein, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung. Hierzu wird eine Bescheinigung der Hilfsorganisation über ihr Einsatzgebiet benötigt.
- Gesundheitlicher Eignungsnachweis; bei Ersterteilung oder Verlängerung ab dem 60. Lebensjahr: Allgemeinmedizinisches Gutachten einschließlich Leistungsbegutachtung und augenärztliches Zeugnis, bei Verlängerungen bis zum 60. Lebensjahr: allgemeinmedizinisches Gutachten und augenärztliches Zeugnis
siehe auch
Führerscheine
- Kreisverwaltung
- Stadtverwaltungmit Führerscheinstelle